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Zwangsverrentung / vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente bei ALG II (Hartz IV-SGB II) ist oft rechtswidrig

Sozialgericht Dresden hebt Zwangsverrentung auf – Jobcenter darf nicht mehr vorzeitig in den Ruhestand schicken

Das Sozialgericht Dresden hat festgestellt, dass es rechtswidrig ist SGB-II-Leistungsbezieher zur vorzeitigen Beantragung der Altersrente aufzufordern, wenn zuvor die zu erwartende Rentenhöhe nicht ermittelt wurde (Az.: S28 AS 567/14 ER).

Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 21.02.2014

Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV”) darf jedenfalls dann nicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente aufgefordert werden, wenn die zu erwartende Rentenhöhe nicht ermittelt wurde. Dies hat das Sozialgericht Dresden mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 21.02.2014 entschieden.

Das Jobcenter Dresden forderte die „Hartz IV” beziehende 64-jährige Antragstellerin auf, bei der Deutschen Rentenversicherung unter Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig Altersrente zu beantragen. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Dresden im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.

Das Gericht hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente kann das Jobcenter nur dann verlangen, wenn es im Wege der Ermessensausübung eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat. Das ist dann nicht der Fall, wenn es die konkrete Rentenhöhe nicht ermittelt hat. Denn nur in Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rentenbezug kann beurteilt werden, ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug zumutbar ist. Das kann zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebenslangen Bezug von Sozialhilfe verbunden ist.

Kommentar zur Zwangsverrentung vom Rechtsanwalt Imanuel Schulz:

Zwangsverrentung ist ein Problem, dass viele Menschen betrifft und zur Altersarmut führt. Unsere Erfahrung zeigt, dass solche Verwaltungsverfahren für das Jobcenter schwierig zu gewinnen sind, denn meistens findet keine umfassende Interessenabwägung statt und es sind Formalien einzuhalten. Gerne beraten wir Sie in Ihrem Fall, was zu tun ist.

Aktuell haben wir im Fall der Zwangsverrentung vielen Mandanten helfen können. Die aktuell verwendeten Standardvorlagen für den Zwangsverrecntungsbescheid der Jobcenter in Berlin und Brandenburg sind rechtswirdrig.

To Do:  Sobald Sie eine Aufforderung bekommen Zwangsrente zu beantragen legen Sie Widerspruch ein. Zudem ist meistens ein Einstweilige Anordnung gegen die Arbeitsagentur notwendig, denn der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.  Bitte Fragen Sie uns. Wir helfen Ihnen gegen die Zwangsverrentung erfolgreich vorzugehen.