Tipp für Aufstocker: Fahrtkosten vom Arbeitgeber sind kein Einkommen
Bei Hartz IV-Empfängern wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten nicht auf die ALG-II-Leistungen angerechnet. Sozialgericht Detmold (Az.: S 18 AS 871/12).
Der Fall: Eine Frau bezieht Leistungen gemäß Sozialgesetzbuch II (Hartz IV). Als Gebietsbetreuerin ist sie für einen Werbeverlag tätig. Neben ihrem Lohn erhält sie eine Erstattung von Fahrtkosten je Kilometer mit dem eigenen Pkw. Diese Erstattung rechnete das Jobcenter als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen an.
Das Urteil: Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Entscheidend sei, dass die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten erstattet wurden, der Arbeitgeber also nicht eine monatliche Pauschale zahlte. Es handele sich hier lediglich um eine Kostenerstattung. Der vorliegende Fall ist nach Ansicht des Gerichts nicht anders zu bewerten, als wenn der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt hätte. Auch dieses wäre nicht als Einkommen anzurechnen gewesen. Etwas anderes könne auch nicht dann gelten, wenn die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet würden.
Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass die Rückerstattung von im Voraus gezahlten Stromabschlägen kein anrechenbares Einkommen sei. Entsprechendes gelte im Fall des Kilometergeldes, urteilte das Gericht. Die Kosten für die berufsbedingten Fahrten mit dem Pkw müsse die Klägerin aus den ihr monatlich zur Verfügung stehenden Mitteln, d.h. ihrem Einkommen sowie dem verbliebenen Regelbedarf finanzieren. Wäre der Klägerin vom Arbeitgeber ein Fahrzeug für diese Fahrten zur Verfügung gestellt worden, hätte sie keine Aufwendungen für Fahrtkosten gehabt und auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Wenn nach den gesetzlichen Regelungen bereits eine Nachzahlung von SGB-II-Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfe, müsse dies erst recht gelten, wenn im Interesse eines Dritten – wie hier des Arbeitgebers – ein Leistungsempfänger Auslagen habe und diese später erstattet werden. Hätte der Arbeitgeber der Klägerin vorab zum Betanken eines Firmenwagens Geld gegeben, wäre dieses ebenfalls nicht als Einkommen im Sinne des SGB II angerechnet worden. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitgeber für die Fahrtkosten monatliche Pauschalen zahlt, ohne einen Nachweis über die tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen.
Kommentar von Rechtsanwalt Imanuel Schulz:
Jobcenter wollen gerade bei Selbständigen und Aufstockern viele Positionen rechtswidrig anrechnen. Man sollte jeden Abzug vom Rechtsanwalt prüfen lassen, wenn die Anrechenbarkeit sich nicht offensichtlich aus § 11 SGB II ergibt.